Satzung des Vereines „Mensch im Vordergrund e.V. (MiV)“ 

(Stand: 26.10.2023) 


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz 

1. Der Verein trägt den Namen „Mensch im Vordergrund e.V. (MiV)“. 

2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 

3. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Mülheim an der Ruhr. 


§ 2 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch. 


§ 3 Zweck und Ziele des Vereins 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Krimi-nalprävention und des Wohlfahrtswesens. 

2. Ziele des Vereins sind die Förderung und Wahrung gesellschaftlicher Integrität durch unterstüt-zende Maßnahmen zur eigenen Persönlichkeitsentfaltung, Demokratieförderung, Gewalt-, Krimi-nalitäts- und Extremismusprävention, das Entgegenwirken jeglicher Formen von Diskriminierung sowie ressourcen- und lösungsorientierte Humanhilfe auf Augenhöhe. 

3. Der Vereinszweck wird erfüllt durch 

a) die Organisation und Durchführung von Vorträgen, Fach- und Informationstagen, Fortbildun-gen, interkulturellen Begegnungen, Zukunftswerkstätten sowie von Veranstaltungen zur De-mokratie- und Toleranzförderung; 

b) die Organisation und Durchführung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe; 

c) systemische und psychologische Beratung; 

d) Kooperationen und Vernetzung mit staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, welche die Vereinszwecke und -ziele teilen; 

e) Projekte, die die Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte fördern und gruppenbe-zogener Menschenfeindlichkeit entgegenwirken; 

f) außerschulische Bildungsangebote und Kurse; 

g) Inklusionsmaßnahmen, etwa durch sportliche, musische oder medienpädagogische Aktivitäten auf regionaler, bundesweiter und internationaler Ebene; 

h) Publikationen; 

i) die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung der in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Zwecke und Ziele; 

j) alle sonstigen Maßnahmen die geeignet sind, die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Zwecke und Ziele zu fördern. 


§ 4 Selbstlose Tätigkeit 

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ausla-gen für die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Vereins können auf vor-herigen Antrag erstattet werden, wenn dies von den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vor-standes genehmigt wird. 

2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. 

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 


§ 5 Mittelverwendung 

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

3. Fortlaufende Ausgaben müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. 


§ 6 Mitgliedschaft 

1. Dem Verein können natürliche oder juristische Personen angehören, die bereit sind, die Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen. 

2. Die Mitgliedschaft erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu stellen ist. Über die endgültige Aufnahme der Person als Mitglied entscheidet die Mitglieder-versammlung. Bei Ablehnung der Aufnahme besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 


§ 7 Mitgliedsbeitrag 

1. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Er ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjah-res zu zahlen. 

2. Der Vorstand ist berechtigt, für neu eintretende Mitglieder einen abweichenden Mitgliedsbeitrag festzusetzen. 


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch 

a) Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet, ebenfalls besteht kein Anspruch bezüglich des Vereinsver-mögens. 

b) Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich bin-nen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rah-men des Vereins endgültig. Der Ausschluss erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder diesem zustimmen. Ausgeschlossene Mitglieder können keine Ansprüche gegenüber dem Verein oder dessen Organe geltend machen. Dem auszuschließenden Mitglied ist in beiden Fällen die Möglichkeit der Anhörung und Aussprache einzuräumen. 

c) Tod. 

d) Auflösung einer juristischen Person. 


§ 9 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 


§ 10 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 

3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (postalisch oder di-gital) durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wo-chen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Geplante Satzungsänderungen sind mit der Einladung bekannt zu geben. 

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Juristische Personen haben ebenfalls nur eine Stimme. Die Vertreter/innen von juristischen Personen sind dem Vorstand vor-her zu benennen. 

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Beschlüsse, durch die die Satzung des Vereins abgeändert werden soll, ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung gelten nur abgege-bene gültige Ja- und Nein-Stimmen; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. 

7. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. 

8. Von jeder Mitgliederversammlung ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer/in ist in der Regel der/die Schriftführer/in. Sollte er/sie ver-hindert sein, wird zu Beginn der Mitgliederversammlung ein/e Protokollführer/in gewählt. Das Pro-tokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. 


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

a) Beratung und Beschlussfassung von eingebrachten Anträgen 

b) Genehmigung des Finanzberichts 

c) Rechnungslegung des Vorstands für das vergangene Kalenderjahr 

d) Entgegennahme des Wirtschaftsplanes für das künftige Geschäftsjahr 

e) Beschlussfassung über die Festsetzung und Höhe der Mitgliedsbeiträge 

f) Entlastung der Vorstandsmitglieder 

g) Wahl der Vorstandsmitglieder 

h) Änderung der Satzung 

i) Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund 

j) Auflösung des Vereins 


§ 12 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: 

a) dem/der ersten Vorsitzenden 

b) dem/der zweiten Vorsitzenden 

c) dem/der Schriftführer/in 

d) dem/der Kassenwart/in 

e) dem/der stellvertretenden Kassenwart/in 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anlässlich der einbe-rufenen Vorstandssitzung anwesend sind. 

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

4. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. 

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. 

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

8. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. 


§ 13 Beurkundung von Beschlüssen 

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nie-derzulegen und von einem/einer Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. 


§ 14 Auflösung des Vereins 

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederver-sammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, der dies unmittelbar und ausschließlich für gemein-nützige mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 


§ 15 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.